§ 22b Steueranmeldung, Fälligkeit
Stand: 13.02.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/22b#abs-1 (1) Die Steuerschuldner nach § 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 haben bei Empfang im Einzelfall unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist am 15. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/22b#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 haben die Steuerschuldner nach § 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 im Fall des nicht nur gelegentlichen Empfangs für Bier, für das in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steueranmeldung ist spätestens am siebten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats abzugeben. Die Steuer ist am 20. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/22b#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 haben die Steuerschuldner nach § 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in Fällen des § 21 Absatz 2 Satz 5 für Bier, für das in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steueranmeldung ist spätestens am siebten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats abzugeben. Die Steuer ist am 20. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/22b#abs-4 (4) Die Steuerschuldner nach § 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5 haben unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.
Änderungsverlauf
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24.10.2022 Ausfertigung
§ 22b eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I 1838)
BGBl. I S. 1838
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